Satzung für den Verein für Bewegungsspiele 1930 Lohra e.V.

§1 Allgemeines

Der Verein führt den Namen "Verein für Bewegungsspiele 1930 Lohra e.V.", abgekürzt: VfB 1930 Lohra e.V.

Er ist im April 1930 gegründet und als gemeinnütziger Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein hat seinen Sitz in Lohra. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung des Sports, der Sporterziehung, der Pflege der Leibesübung und der Jugendpflege.

 

Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein Sportanlagen errichten und unterhalten. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung Einrichtungen gründen, die der Förderung des Vereinszwecks dienen. Er kann sich an bestehenden Einrichtungen anderer Verbände, Institutionen und Organisationen beteiligen.

§3 Haulhalt und Finanzen

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus

  1. Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens,
  2. Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen,
  3. Spenden, sonstige Zuwendungen und Einnahmen,
  4. Projektmitteln der öffentlichen Hand,
  5. zweckgebundenen Mitteln.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Es hat aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Gesellschaft, Verband, Unternehmen oder Organisation werden, das bereit ist, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen. Dieses fördernde Mitglied hat in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, kann jedoch daran teilnehmen.

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines möglichen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Austritt ist schriftlich mit vierteljährlicher Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag nach Anhörung des Mitglieds
mit einfacher Mehrheit.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1.    Die Mitgliederversammlung
2.    Der geschäftsführende Vorstand
3.    Der Beirat

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere u.a. folgende Aufgaben:

1.    Wahl des geschäftsführenden Vorstands.
2.    Bestätigung des Beirats und weiterer Funktionsträger.
3.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
4.    Entgegennahme des Jahresberichts sowie Entlastung des Vorstands.
5.    Ausschluss von Mitgliedern.
6.    Beratung des Vorstands in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
7.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
8.    Beschlussfassung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

Den Vorsitz einer Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Der geschäftsführende Vorstand beruft durch schriftliche Einladung mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag oder dem Tag der Bekanntgabe in dem örtlichen Mitteilungsblatt, der Lokalzeitung oder durch Bekanntmachung an den üblichen Aushängstellen.

Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel aller Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, so ist der geschäftsführende Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen sowie unter Angaben der Tagesordnung zur Einberufung verpflichtet.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem von der Versammlung bestimmten Schriftführer zu unterschreiben ist.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, sofern sie keine Änderungen der Satzung oder Vorstandswahlen zum Gegenstand haben. Solche Beschlüsse sind nur dann wirksam, wenn sie allen Mitgliedern gegenüber gleichzeitig mit einer Erklärungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail übermittelt worden sind. Der Antrag ist in diesem Falle angenommen, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder an der Abstimmung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung teilgenommen haben und mehr als die Hälfte davon ihre Zustimmung zu dem Antrag erklärt. Ansonsten gilt der Antrag als abgelehnt.

Sofern es die technischen Möglichkeiten erlauben, kann eine Mitgliederversammlung auch online abgehalten werden. Satzungsänderungen und Vorstandwahlen dürfen diese Online-Versammlungen nicht zum Gegenstand haben.

§7 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Die drei gleichberechtigten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind jeweils allein vertretungsberechtigt und geben sich eine Geschäftsordnung.  
Er wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt

Vor Ablauf ihrer Amtszeit können diese Vorstandsmitglieder nur dann von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn in derselben Versammlung das abzuberufende Vorstandsmitglied durch Wahl eines neuen ersetzt werden kann.

Scheiden im Laufe des Jahres geschäftsführende Vorstandsmitglieder aus, so kann in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden.

Weiterhin kann der geschäftsführende Vorstand freigewordene Vorstandspositionen im laufenden Geschäftsjahr kommissarisch besetzen. In der nächsten Mitgliederversammlung stehen diese Positionen dann zur Wahl.

§8 Beirat

Der geschäftsführende Vorstand beruft für seine Amtszeit einen mindestens vierköpfigen Beirat. Die Beisitzer werden vom geschäftsführenden Vorstand für den Beirat vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
Der geschäftsführende Vorstand und der Beirat bilden den Vorstand.

§9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen.
Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.
Eine Wiederwahl ist möglich.

§10 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn hierzu
ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Satzung nichts anderes bestimmt.

Beschlüsse der Organe werden vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Satzung mit einfacher Mehrheit gefasst. 

§11 Datenschutz

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder in automatisierter und nicht automatisierter Form. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, z.B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Näheres ist in der Datenschutzordnung (DSO) des Vereins geregelt. Die DSO ist nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der DSO ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle DSO wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für die Mitglieder bindend.

§12 Ehrungen

Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Vereinsmitglieder in geeigneter Form entsprechend der vom Vorstand beschlossenen Ehrenordnung zu ehren.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind.
Ist die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so genügt für eine zweite Einberufung die Ordnungsmäßigkeit der Einladung.
Zum Auflösungsbeschluss ist dann eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtig-ten Mitglieder erforderlich.

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lohra zwecks Verwendung zur allgemeinen Sportförderung im Ortsteil Lohra.

§14 Sonstiges

Die Änderungen der Satzung wurden von der Mitgliederversammlung am 14.10.2022 genehmigt.