Der Verein führt den Namen "Verein für Bewegungsspiele 1930 Lohra e.V.", abgekürzt: VfB 1930 Lohra e.V.
Er ist im April 1930
gegründet und als gemeinnütziger Verein im Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg eingetragen.
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein hat seinen Sitz in Lohra. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung des Sports, der Sporterziehung, der Pflege der Leibesübung und der Jugendpflege.
Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein Sportanlagen errichten und unterhalten. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung Einrichtungen gründen, die der Förderung des Vereinszwecks dienen. Er kann sich an bestehenden Einrichtungen anderer Verbände, Institutionen und Organisationen beteiligen.
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus
Der Vorstand (besteht aus 9 Mitgliedern):
Die sportliche Leitung:
Die Platz- und Vereinsheimorganisation:
Darüber hinaus können weitere Funktionsträger gewählt werden, wie z.B.:
Scheiden im Laufe des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so kann in der nächsten Mitglieder-versammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen werden. Weiterhin kann der Vorstand freigewordene Vorstandspositionen im laufenden Geschäftsjahr kommissarisch besetzen. In der nächsten Mitgliederversammlung stehen diese Positionen dann zur Wahl.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Es hat aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Gesellschaft, Verband, Unternehmen oder Organisation werden, das bereit ist, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen. Dieses fördernde Mitglied hat in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, kann jedoch daran teilnehmen.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines möglichen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Austritt ist schriftlich mit vierteljährlicher Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitglieds mit einfacher Mehrheit.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Der Vorstand beruft durch schriftliche Einladung mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag oder dem Tag der Bekanntgabe in dem örtlichen Mitteilungsblatt, der Lokalzeitung oder durch Bekanntmachung an den üblichen Aushängstellen.
Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel aller Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, so ist der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen sowie unter Angaben der Tagesordnung zur Einberufung verpflichtet.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
Über die Mitgleiderversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter un dem von der Versammlung bestimmten Schriftführer zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere u.a. folgende Aufgaben:
Den Vorsitz einer Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mindestens zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis. Eine unmittelbare Wiederwahl ist einmal möglich.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam handlungs- und vertretungsberechtigt. Vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Vorstandsmitglieder nur dann von der Mitglieder-versammlung abberufen werden, wenn in derselben Versammlung das abzuberufende Vorstandsmitglied durch Wahl eines neuen ersetzt werden kann.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Satzung nichts anderes bestimmt.
Beschlüsse der Organe werden vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Satzung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei etwaiger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Der Vorstand ist berechtigt, verdiente Vereinsmitglieder in geeigneter Form entsprechend der vom Vorstand beschlossenen Ehrenordnung zu ehren.
Die Auflösung des
Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist die zu
diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so genügt für eine zweite Einberufung die Ordnungsmäßigkeit der Einladung. Zum Auflösungsbeschluss ist dann eine Mehrheit von
3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lohra zwecks Verwendung zur allgemeinen Sportförderung im Ortsteil Lohra.
Die Änderungen der Satzung wurden von der Mitgliederversammlung am 15.02.2019 genehmigt.
Lohra, den 15. Februar 2019
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